I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen «Alpine Cashmere Association» (ACA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Förderung der Kaschmirziegenzucht in tiergerechter Haltung nach den Zuchtzielen des Vereins und Unterstützung der Mitglieder in Haltung und Zucht der Kaschmirziege.
Aufbau und Besitz einer Marke zur Förderung und Vermarktung hochwertiger, regionaler Erzeugnisse der Kaschmirziege.
Unterstützung der Produktion und des Handels mit Erzeugnissen der Kaschmirziege.
Der Verein kann eigene Dienstleistungen aufbauen, die allen Mitgliedern gemäss Betriebs-reglement gegen Gebühr zugänglich sind.
Die Leistungserbringung des Vereins und der Leistungsbezug werden in einem Betriebsreglement festgehalten.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder der ACA können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck der ACA anerkennen und bereit sind, diese zu fördern. Die ACA besteht aus Aktivmitgliedern und Gönnern.
Aufnahmegesuche von Aktivmitgliedern sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit.
Art. 5
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes. Der Ausschluss wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Es besteht die Rekurs-möglichkeit an die Mitgliederversammlung.
IV. ORGANE
Art. 7
Die Organe der ACA sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
a) Die Mitgliederversammlung
Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Jahresabschluss (siehe Art. 16) statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen entweder per e-Mail, Fax oder schriftlicher Einladung unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 9
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der
Revisionsstelle;
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins.
Art. 11
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen zulässig. Die juristischen Personen gelten als jeweils ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Gönner haben kein Stimmrecht.
b) Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst und erstellt das Betriebsreglement. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
Ämterkumulation ist zulässig, ausser bei den beiden Funktionen Präsident und Kassier.
Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien.
c) Revisionsstelle
Art. 16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die
Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
Art. 17
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung.
Art. 18
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen.
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 19
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.
Art. 22
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und treten sofort in Kraft.
Ebnat-Kappel, 23. Mai 2009
Der Präsident: Dr. Stephan Wagner
Die Vizepräsidentin: Cécile Aschwanden